Satzung
Stand 18. März 2026
§ 1 Name und Sitz:
(1) Der Verein führt den Namen Seminar für Waldorfpädagogik Freiburg e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Heitersheim.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck:
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung und mildtätiger Zwecke in diesem Bereich.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ausbildung und Fortbildung von Waldorflehrern und -erziehern auf der Grundlage der anthroposophischen Menschenkunde Rudolf Steiners.
- Der Vereinszweck wird weiterhin erfüllt durch Ausbildungen und Fortbildungen in den Bereichen
- der Weiterentwicklung von pädagogischen Konzepten an Waldorfschulen und Waldorfkindergärten und verwandten Einrichtungen,
- durch die Entwicklung neuer Lehr- und Lernformen
- der Methodik und Didaktik im Sinne der Waldorfpädagogik, künstlerischen Unterrichtsgestaltung, pädagogischen Anthropologie,
- Persönlichkeitsentwicklung und Konfliktbearbeitung,
- Forschung in diesen Gebieten.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit):
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 4 Mitgliedschaft:
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins (aktiv) unterstützt. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.
(2) die Mitgliedschaft endet durch
- schriftliche Erklärung des Mitgliedes an den Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres
- Tod
Bei vereinsschädigendem Verhalten oder Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages kann der Vorstand nach schriftlicher oder mündlicher Anhörung ein Mitglied ausschließen. Bei Nichterscheinen oder fehlender Reaktion des Mitgliedes innerhalb von 8 Wochen gilt die Anhörung als erfolgt.
§ 5 Organe:
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail an die Mitglieder mit Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 3 Wochen. Sie beschließt die Jahresrechnung und die Höhe der Mitgliederbeiträge, sie wählt und entlastet den Vorstand. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 75 %, für die Auflösung des Vereins von 90% der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das vom Protokollführenden und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.
Wenn die Situation des Vereins es erfordert oder mindestens 20% der Mitglieder es unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen, hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB jeweils einzeln. Er beschließt über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand kann Kostenerstattungen und für alle seine Tätigkeiten angemessene Vergütungen erhalten.
(3) Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung die Bildung eines Beirates mit maximal 7 Mitgliedern vorschlagen, die von der Mitgliederversammlung mit jeweils einfacher Mehrheit zu wählen sind. Dieser Beirat soll den Vorstand in wichtigen Fragen des Vereins beraten.
§ 6 Finanzierung
Der Verein erhält seine Mittel aus Spenden, Mitgliederbeiträgen, Vermögensverwaltung sowie Kostenerstattungen für seine Bildungsmaßnahmen.
Er kann auch Spenden sammeln und für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 58 AO weitergeben. Die Höhe der in Geld zu leistende, jährliche Mitgliedsbeiträge legt der Vorstand in einer Beitragsordnung fest, die in ihrer aktuellen Fassung auf der Webseite des Vereins eingesehen werden kann. Der Mitgliedsbeitrag wird als Regelbeitrag am 15.01. jedes Jahres im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Fällt dieser Tag nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.
§ 7 Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die LiP-Lehrerbildung in der Praxis e.V., Offenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 8 Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein, behält die übrige Satzung dennoch ihre Gültigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, vom Registergericht oder dem Finanzamt geforderte Satzungsänderungen vorzunehmen, sofern diese dem Grundanliegen dieser Satzung nicht widersprechen. Er muss auf der nächsten Mitgliederversammlung darüber berichten.
Freiburg den 18. März 2026
